(1) Die Gemeinden informieren die Bürgerinnen und Bürger in angemessener Form über die akustische Klasse, die den einzelnen urbanistischen Zonen des Gemeindeterritoriums zugewiesen ist.
(2) Die Agentur unterstützt die Gemeinden bei der Aktualisierung der G.A.K. In Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Raumplanung und nach Anhörung des Rates der Gemeinden legt die Agentur mit Leitlinien die Modalitäten für die Erstellung, die Aktualisierung und die Veröffentlichung der offiziellen digitalen Version der G.A.K. fest.
(3) Die Gemeinden, die den G.A.K. noch nicht erstellt haben, müssen diesen anlässlich der Erstellung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft (GPlanRL) erarbeiten. Bis dahin wird die akustische Klassifizierung laut Tabelle 1 des Anhanges A angewandt, welche die akustische Klasse für jede urbanistische Bestimmung festlegt. 6)
(4) Die Landesregierung aktualisiert, ersetzt oder ändert die Anhänge zu diesem Gesetz auf der Grundlage der Entwicklungen der Technik und von neuen technischen Erkenntnissen sowie von Änderungen der Bestimmungen des Landes, des Staates und der Europäischen Union. 7)