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In vigore al: 11/03/2021

b) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 211)
Regelung von Tourismusberufen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art. 7 (Befreiungen)  delibera sentenza

(1) Keinen Befähigungsnachweis und keine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns braucht,

  1. wer einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Organisation im Bereich Freizeit, Sport, Kultur, Religion oder Soziales angehört und die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen unter Beachtung der Landesbestimmungen über Reisebüros nicht beruflich und unentgeltlich nur für die Mitglieder oder Angehörigen dieser Einrichtung erbringt,
  2. wer als Inhaber, technischer Leiter oder Angestellter eines Reisebüros Gäste am Ankunftsort von Verkehrsmitteln wie Bus- und Zugbahnhof, Flughafen oder Hafen empfängt oder sie zu den Abfahrtsorten begleitet,
  3. wer die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer öffentlichen Verwaltung direkt für diese erbringt,
  4. wer bei einer Tourismusorganisation laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, oder bei der für die touristische Vermarktung zuständigen Landesorganisation bedienstet ist oder einem eingetragenen gemeinnützigen Verein bzw. einer Genossenschaft angehört und Gäste zur Besichtigung von Örtlichkeiten im jeweiligen Einzugsgebiet begleitet. Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde erteilt die Genehmigung den gemeinnützigen Vereinen bzw. den Genossenschaften unter der Bedingung, dass ihre Satzung und Tätigkeit den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit und Ortsgebundenheit entspricht und ihre Tätigkeit der Hebung der Wertschätzung für das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe verfolgt; widrigenfalls wird die Genehmigung entzogen. 4)
  5. 5)6)
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 311 - Regelung der touristischen Berufe – Bergführer und Reiseleiter - Unzulässigkeit
4)
Der Buchstabe d) des Art. 7 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später so geändert durch Art. 57 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
5)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 311 die Verfassungsbeschwerden zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben d) und e) und Artikel 13 Absatz 2 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, für unzulässig erklärt.
6)
Der Buchstabe e) des Art. 7 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.