(1) Das Ziel, im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ist die vollständige und flächendeckende Anbindung aller öffentlichen und privaten Nutzer und der Basissendeempfängerstationen (BTS) auf dem Landesgebiet an elektronische Kommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität, die in der Lage sind, Verbindungsgeschwindigkeiten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch, stabil, kontinuierlich, zuverlässig und vorhersehbar für jeden Anschluss anzubieten. Die Landesregierung kann für einzelne Anschlüsse, die sich aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für nicht vertretbar erweisen, die Realisierung von Netzanbindungen mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 Gbit/s ermöglichen. Dieses Ziel kann auch durch die gemeinsame Umsetzung eines zwischen den Gemeinden, dem Land und deren Gesellschaften erstellten Plans erreicht werden. 3)