In vigore al

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In vigore al: 22/11/2017

d) Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 181)
Neuordnung der örtlichen Körperschaften

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 21. November 2017, Nr. 47.

Art. 18 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz entstehenden Lasten, in Höhe von 8.300.000,00 Euro erfolgt ab dem Jahr 2019:

  1. in Höhe von 400.000,00 Euro durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erfolgten Ausgabenermächtigung, im Bereich der eingeschriebenen Haushaltsmittel des Aufgabenbereichs 05, Programm 02;
  2. in Höhe von 1.800.000,00 Euro durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, erfolgten Ausgabenermächtigung, im Bereich der eingeschriebenen Haushaltsmittel des Aufgabenbereichs 04, Programm 01;
  3. in Höhe von 6.100.000,00 Euro durch die entsprechende Reduzierung der bezüglich des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erfolgten Ausgabenermächtigung, im Bereich der eingeschriebenen Haushaltsmittel des Aufgabenbereichs 04, Programm 07.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.