(1) Bis zum Erlaß der Durchführungsverordnung gelten die von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen.
(2) Die bereits erlassenen Lizenzen und Abnahmebescheinigungen, betreffend die öffentliche Sicherheit, bewahren ihre Gültigkeit, bis sie durch andere aufgrund dieses Gesetzes ersetzt werden.