(1) Der Pflanzenschutzdienst überwacht, ob die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 sowie in Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 7 Absätze 3 und 4 obliegt den zuständigen Behörden auf Staats-, Landes- und Gemeindeebene, einschließlich des Südtiroler Sanitätsbetriebes. Diese stellen die Übertretungen fest und nehmen die Vorhaltungen vor. Die auf Grund der Übertretungen der Vorschriften laut Artikel 7 Absatz 3 verhängten Verwaltungsstrafen können vom zuständigen Bürgermeister verhängt werden.