(1) Im Rahmen der organisatorischen und didaktischen Autonomie können die Schulen, entweder einzeln, im Schulverbund oder zu Konsortien zusammengeschlossen, ihr Bildungsangebot unter Beachtung des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen örtlichen Umfeldes erweitern. Diese zusätzlichen Bildungsangebote, die den Zielsetzungen der Schule entsprechen müssen, sind gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 an die eigenen Schüler und Schülerinnen, an Jugendliche im Schulalter und an Erwachsene gerichtet. Die Initiativen sehen auch die Nutzung der Einrichtungen und Technologien außerhalb der Unterrichtszeit, Beziehungen zur Arbeitswelt und die Teilnahme an Projekten des Landes, des Staates und der Europäischen Union wie auch öffentlicher Institutionen im In- und Ausland vor.
(2) Die Schulen können die Pflichtcurricula mit fakultativen Fächern und Tätigkeiten ergänzen, wobei sie den Erwartungen der Familien und in der Oberschule auch der Schüler und Schülerinnen entgegenkommen. Die Schulen planen diese Initiativen für ihre eigenen Schüler und Schülerinnen sowie für Jugendliche im Schulalter auch auf Grund von Abkommen mit den Gemeinden, mit anderen Körperschaften, mit Sozial- und Wirtschaftsverbänden, mit Vereinigungen oder mit Privaten.
(3) Die Initiativen für die Erwachsenen sind auf den Erwerb der Studientitel ausgerichtet, die den Fachrichtungen der jeweiligen Schule entsprechen. Genannte Initiativen können auf Grund spezieller Planung auch mit autodidaktischen Methoden und Mitteln und auf persönlich gestalteten Bildungswegen umgesetzt werden. Für die Zulassung zu den Kursen und die Abschlussbewertung dürfen auch in der Arbeitswelt erworbene, ordnungsgemäß dokumentierte Bildungsguthaben, an Landesberufsschulen erworbene Qualifikationen und bestätigte Erfahrungen der Selbstbildung geltend gemacht werden. Das Lehrerkollegium bewertet diese Guthaben für die persönliche Gestaltung des Lernweges, der auch abgeändert oder verkürzt werden kann.
(4) Die Initiativen, die nicht auf die Erlangung der Titel laut Absatz 3 abzielen, müssen den Fachrichtungen der jeweiligen Schule entsprechen und sind gemäß dem Subsidiaritätsprinzip mit den Vorhaben, die von den Weiterbildungsagenturen im Sinne des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, geplant werden, abzustimmen.
(5) Die Schulen können den Eltern der Schüler und Schülerinnen gezielte Informations- und Fortbildungsveranstaltungen anbieten.