Kundgemacht im A.Bl. vom 12. April 2005, Nr. 15.
(1) Der Dienst für Basismedizin des Sanitätsbetriebes sorgt für die Erhebung des Pflegebedürftigkeitsgrades der betreuten Person sowie der Angemessenheit der gewährleisteten Betreuung.
(2) Das beauftragte Krankenpflegepersonal oder der Sanitätsassistent bzw. die Sanitätsassistentin überprüft den Allgemeinzustand und das Umfeld der betreuten Person und füllt den Bogen zur Erhebung des Pflegebedürftigkeitsgrades gemäß Anlage A zu dieser Verordnung aus.