(1) Für bereits bestehende Anlagen wird in Abweichung zu den Artikeln 4 und 5 in folgenden Fällen ein vereinfachtes Verfahren zur Ermächtigung der Emissionen angewandt:
- Erneuerung der Ermächtigung gemäß Artikel 5 Absatz 8,
- Erlass der Ermächtigung gemäß Artikel 21 Absatz 2,
- Anpassung einer gemäß Artikel 5 ausgestellten Ermächtigung, aufgrund von Änderungen der Anlagen, für die keine Baugenehmigung notwendig ist.
(2) Der Betreiber der Anlagen reicht beim gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen ein. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Unterlagen übermittelt der Bürgermeister, nach Feststellung, dass keine Baugenehmigung notwendig ist, die Unterlagen an die Landesagentur für Umwelt. Den Unterlagen ist ein Ansuchen um Ermächtigung der Emissionen und eine Erklärung des Betreibers beizulegen, aus der die Übereinstimmung der zu errichtenden Anlagen mit den Vorschriften dieses Gesetzes hervorgeht. Die Erklärung muss von einer befähigten Fachperson unterzeichnet werden, die in einem Berufsverzeichnis eingetragen ist.
(3) Innerhalb von 90 Tagen ab Einreichung des im Absatz 2 vorgesehenen Ansuchens erlässt die Landesagentur für Umwelt die Ermächtigung der Emissionen, in der Quantität und Qualität der Emissionen, Periodizität und Art der Eigenmessungen sowie alle notwendigen Vorschriften festgelegt sind, um den korrekten Betrieb der Anlagen zu gewährleisten. Die Ermächtigung wird auch dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister zur Kenntnis übermittelt.
(4) Für den Erlass der Ermächtigung kann die Landesagentur für Umwelt vom Betreiber alle notwendigen Informationen zur Überprüfung der vom Gesetz festgelegten technischen Erfordernisse anfordern und eine Abnahme der komplexeren Anlagen durchführen.
(5) Die Ermächtigung der Emissionen hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Das Ansuchen um Erneuerung ist vom Betreiber mindestens ein Jahr vor ihrem Ablauf einzureichen.
(6) Gegen die Ermächtigung der Emissionen laut vorliegendem Artikel kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung derselben beim Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, Beschwerde in einziger Instanz eingelegt werden.7)