(1) Die noch nicht anerkannten alten Wasserableitungsrechte werden von Rechts wegen unter der Bedingung anerkannt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Um das Vorhandensein der im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen festzustellen, erstellt das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt ein Datenblatt, das von den Benützern auszufüllen ist und mit dem das Vorhandensein der Voraussetzungen laut Absatz 1 erklärt wird. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, teilt das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt die erfolgte Anerkennung der Wassernutzung mit und gibt die Merkmale der Ableitung und den zu zahlenden Wasserzins an.
(3) Die abzuleitende Wassermenge ist den Kriterien des Gesamtplans der Nutzung der öffentlichen Gewässer angepasst. Die Dauer dieser Nutzungen beträgt 30 Jahre ab Anerkennung.
(4) Das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt führt Stichproben bei mindestens 6 Prozent der eingereichten Erklärungen durch.