Kundgemacht im A.Bl. vom 9. November 1993, Nr. 55.
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.