(1) Um eine schwerwiegende Schädigung der Insekten zu vermeiden, ist es verboten, vom Beginn der Blüte bis zum Abfallen der Blütenblätter, Pflanzenschutzmittel, die für die Bienen schädlich sind, auf blühende Bäume, Sträucher, Gräser oder andere Pflanzen aufzubringen.
(2) Damit die Bienen auch während der Obstblüte geschützt sind, dürfen keine bienenschädlichen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Landesgesetzes vom 23. März 1981, Nr. 8verwendet werden und müssen die Verordnungen des Landestierarztes eingehalten werden.