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In vigore al: 29/06/2015

Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 435
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung (Art. 18 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, Art. 26 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 und Art. 114 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13)

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5) Beitragsauszahlung

5.1 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Vorlage des hierfür ausgearbeiteten Auszahlungsantrags beim Verwaltungsamt für Landschaftsschutz und Raumentwicklung (28.7). Der Antrag muss innerhalb der Verfallsfrist vom 28. Februar des darauf folgenden Jahres eingereicht werden und ist mit folgenden Dokumenten zu ergänzen:

- Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters des Vereins/ der Organisation / der öffentlichen Körperschaft, dass die Tätigkeiten gemäß Beitragsansuchen vollständig oder teilweise durchgeführt worden sind und dass die veranschlagten Kosten den tatsächlichen entsprechen,

- ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege, versehen mit der diesbezüglichen Aufstellung.

5.2 Die Ausgabenbelege:

- müssen auf den Namen der Gesuchstellenden lauten,

- dürfen sich nur auf die Ausgaben beziehen, die im Kostenvoranschlag vorgesehen sind, der mit dem Beitragsantrag vorgelegt wurde bzw. Änderungen laut Ziffer 4.3 betreffen,

- müssen den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten decken.

5.3 Wenn die tatsächlich bestrittenen Ausgaben unter den anerkannten Kosten liegen, wird die Höhe des Beitrages auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben erneut berechnet, wobei der genehmigte Prozentsatz angewandt wird. Dementsprechend wird auch der Prozentsatz der unter Punkt 2.1 dieser Richtlinien anerkennbaren ehrenamtlichen Leistungen reduziert.

5.4 Der Betrag des Beitrages wird nach unten auf die Euroeinheit unter Weglassung der Dezimalstellen abgerundet.

5.5 Die Antragsteller können einen Vorschuss im Ausmaß von höchstens 50 % des gewährten Beitrages beantragen, wenn die Ausgabenunterlagen für den Gesamtbetrag des eventuellen Beitrages für das vorherige Jahr bereits eingereicht wurden. Der Gesamtbetrag des Vorschusses muss innerhalb 28. Februar des darauf folgenden Jahres mit Ausgabenbelegen dokumentiert werden. Andernfalls muss der gesamte Vorschuss der Landesverwaltung zurückerstattet werden.