(1) Damit in Südtirol die wirtschaftlichen Möglichkeiten, die sich durch die Aufwertung der Kleintierzucht und durch die Ertragssteigerung bei Nutzpflanzen sowie bei wildwachsenden Pflanzen ergeben, besser genutzt werden können, trifft das Land Südtirol Maßnahmen zur Förderung der Bienenzucht, zur Aufwertung der entsprechenden Erzeugnisse und zum Schutze der Gebiete, die als Bienenweiden dienen.
(2) Die Bienenzucht ist ein wesentlicher Teil der Land- und Forstwirtschaft, zumal Bienen für die Bestäubung unentbehrlich sind und somit wesentlich zur Erhaltung des Gleichgewichts des Naturhaushaltes beitragen.
(3) Jedermann ist - im Rahmen dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung - befugt, Bienen zu züchten und zu halten. Dieses Gesetz regelt sowohl die Bienenhaltung als auch die Bienenzucht.