(1) Um die Leistungen gemäß Artikel 29/bis Absatz 4 des staatlichen Adoptionsgesetzes umsetzen zu können, wird eine psychosoziale Betreuungsgruppe eingesetzt, zusammengesetzt aus Mitarbeitern der sozialpädagogischen Grundbetreuung der Sozialsprengel und aus Psychologen aus dem öffentlichen Sanitätsbereich oder konventionierten privaten Dienststellen.