(1) Die dazu verpflichtete Körperschaft stellt der Schule aufgrund der einschlägigen Mindestwerte hinsichtlich der didaktischen, baulichen und urbanistischen Zweckmäßigkeit und unter Beachtung dieses Artikels die für den Unterricht als notwendig erachteten Räume zur Verfügung.
(2) Damit eine vollständige und rationelle Auslastung der in Südtirol zu Verfügung stehenden Schulgebäude gewährleistet ist, genehmigt die Landesregierung entsprechende Pläne, und zwar nach Einholen eines Gutachtens des Hauptschulamtsleiters oder des zuständigen Schulamtsleiters sowie im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde, falls es sich dabei um die Benutzung von gemeindeeigenen Gebäuden handelt. Diese Pläne, die von den zuständigen Landesämtern erstellt werden, berücksichtigen die Bedürfnisse hinsichtlich der Zusammensetzung der Schülerschaft sowie der spezifischen Unterrichtstätigkeit in den einzelnen Schularten.
(3) In diesen Plänen ist, wenn nötig, auch die Benützung von Gebäuden und/oder Räumen vorzusehen, in denen eine andere Schulart untergebracht ist als die, für welche die Körperschaft als Eigentümerin des Gebäudes zur Beschaffung der Räume verpflichtet ist.
(4) Ist die Körperschaft, die zur Beschaffung der Räume verpflichtet ist, nicht mit jener Körperschaft identisch, die Eigentümerin der benutzen Räume ist, so werden die Rechtsverhältnisse zwischen beiden Körperschaften durch eine Vereinbarung geregelt, mit der die unentgeltliche Benutzung vorgesehen wird.2)