(1) Für die Abwicklung der Verwaltungsverfahren, die die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Sinne des Artikels 49 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes mit sich gebracht haben, sind die staatlichen Organe weiterhin zuständig. Ebenso ist es weiterhin Aufgabe der staatlichen Organe, zu Lasten des staatlichen Haushaltes die Liquidation der weiteren Jahresraten mehrjähriger Ausgaben, die zu Lasten der auf die laufende Finanzgebarung folgenden Finanzgebarungen gehen, vorzunehmen, wenn die sich auf die erste Jahresrate beziehende Zahlungsverpflichtung zu Lasten früherer Finanzgebarungen ging.
(2) Des weiteren werden die staatlichen Organe bis zum 31. Dezember 1973 jene Maßnahmen vornehmen, deren Finanzierung durch Geldbeträge gedeckt ist, die im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 des kgl. Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, oder anderer sich auf diese Norm beziehender Bestimmungen oder auf Grund besonderer Bestimmungen, in den Rückständen verblieben sind. Die Beträge, deren Verwendung zum genannten Zeitpunkt noch nicht bestimmt ist, werden den Provinzen nach der im Artikel 78 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol bezeichneten Bemessungsgrundlage zugewiesen.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.