(1)Das Landesarchiv der Kraftfahrzeugsteuern besteht aus dem Verzeichnis der Fahrzeuge und amtlichen Probekennzeichen, die auf natürliche oder juristische Personen lauten.
(2)Im Landesarchiv werden für jedes Fahrzeug die folgenden Daten angeführt: Eigentumsverhältnisse, Fristen für die Einzahlung der Kraftfahrzeugsteuer, Angaben zu eventuellen Steueraussetzungen, -ermäßigungen oder -befreiungen, technische Daten sowie getätigte Einzahlungen.
(3)Das Landesarchiv der Kraftfahrzeugsteuern ist alleiniges Eigentum des Landes.
(4)Das Archiv wird mit Daten aktualisiert, die - vorzugsweise auf telematischem Weg - beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA), beim Amt für das Kraftfahrzeugwesen und für konzessionierte Transporte, beim Finanzministerium sowie bei den für Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steueraussetzungen zuständigen Behörden und den Meldeämtern der Gemeinde erhoben werden. Das Archiv wird durch die Informationen ergänzt, die bei der Sachkontrolle gewonnen werden.
(5)Bei der erstmaligen Anwendung ist die Landesverwaltung befugt, Dritte mit der Einrichtung und der Verwaltung des Archivs zu beauftragen. Dabei muss gewährleistet sein, dass das Landeskraftfahrzeugarchiv mit dem staatlichen Archiv der Kraftfahrzeugsteuern vereinbar ist.
(6)Mit einem eigenen Einvernehmensprotokoll zwischen Land und Finanzministerium werden die Verfahren zur Festlegung und Übertragung der Informationsflüsse festgelegt. In diesem Einvernehmensprotokoll wird ebenso festgelegt, wie die Datenübertragung erfolgen soll und wie sich die Verbindung zwischen dem Landesarchiv und dem staatlichen Archiv gestaltet.