(1) Die Nutzer müssen für das Betreten und die Inanspruchnahme des Zentrums und der Dienste laut Artikel 5 ein Entgelt zahlen, dessen Höhe jährlich vom Land festgelegt wird.
(2) Auf der Grundlage der Vorgaben des Landes legt der Betreiber das Entgelt fest, das die Nutzer für die Inanspruchnahme des Zentrums und der Dienstleistungen schulden, und sorgt für die Einziehung.
(3) Das Land kann für bestimmte Nutzer die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzung des Zentrums und der Dienste laut Artikel 5 genehmigen. Das Land sieht in diesen Fällen Ausgleichszahlungen vor.
(4) Wenn das Zentrum im Notfall oder bei Betriebsstörungen gesperrt werden muss, so hat der Betreiber unverzüglich das Land zu benachrichtigen.