Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Mit Dekret des zuständigen Landesrates werden, nach Anhören der Landesberufskammer der Skilehrer, die Kurse gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3, in der Folge als "Gesetz" bezeichnet, ausgeschrieben und die Termine für die Einreichung der Gesuche um Zulassung und die entsprechenden Unterlagen sowie die für die Abhaltung der Kurse notwendige Mindestanzahl der Teilnehmer festgelegt.
(2) Mit der Organisation und Abhaltung der Kurse werden in der Regel die in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes genannten Vereinigungen oder Organisationen betraut; diese haben ein detailliertes Kursprogramm samt Kostenvoranschlag vorzulegen.
(3) Die Aufsicht über die Durchführung der Kurse obliegt dem für die Fremdenverkehrsberufe zuständigen Landesamt.