(1) In Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: “Wenn sich der Amtstierarzt laut Artikel 11 Absatz 3 bei gefährlichen Hunden nicht für die Euthanasie sondern für einen Wiedererziehungskurs entscheidet, gehen die entsprechenden Ausgaben zu Lasten des letzten verantwortlichen Hundehalters.“
(2) Nach Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Tiere, die vorübergehend von Einrichtungen laut Artikel 3 Absatz 3 in Obhut genommen und nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum abgeholt werden, das mit der Direktion der Einrichtung vereinbart worden ist, gelten in jeder Hinsicht als an die Einrichtung abgetreten. Dieselbe Regelung findet auch für Tiere Anwendung, die innerhalb einer Einrichtung ausgesetzt werden. Der letzte im diesbezüglichen Melderegister aufscheinende Halter ist verpflichtet, der Einrichtung die Haltungsspesen bis zur Weitervermittlung des Tieres oder bis zu dessen Tod rückzuvergüten.“
(3) In Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält der letzte Satz folgende Fassung: “Ebenso kann die Höhe des Beitrages für die Sterilisation oder Kastration von in Tierheimen oder Hundezwingern untergebrachten Hunden und Katzen sowie für deren Impfung bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben betragen.”
(4) Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird wie folgt ersetzt:
„1. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien festgelegt, an die man sich bei der Obhut von Tieren halten muss. Die vor dem Inkraftreten dieser Bestimmung geltende Anlage bleibt bis zum Erlass der Durchführungsverordnung in Kraft.“
(5) Nach Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Die Tiere, die von Personen gehalten werden, denen die Haltung im Sinne dieses Gesetzes oder anderer einschlägiger Bestimmungen untersagt ist, werden im Sinne von Absatz 2 konfisziert.“
(6) Nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
„g) von 100,00 Euro für die erste Verletzung der Vorschrift, die Hunde nicht herumstreunen zu lassen; im Wiederholungsfall werden die Strafen laut Buchstabe f) angewandt,
h) von 150,00 Euro bis 1.500,00 Euro, wer die Kontrolle über die Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen an den von ihm gehaltenen Tieren nicht ermöglicht.“