Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juli 2006, Nr. 28.
(1) In allen geschlossenen Lokalen ist das Rauchen verboten; vom Rauchverbot ausgenommen sind private Lokale, die weder einer Benutzerschaft noch der Öffentlichkeit zugänglich sind.
(2) Das Rauchverbot gilt außerdem in den offenen Bereichen der Kindergärten, der Schulen jeder Art und jeden Grades und jeder anderen Einrichtung für Jugendliche.
(3) Die Bereiche und Einrichtungen laut Absatz 2 werden mit Durchführungsverordnung definiert.