(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, die in der Verordnung 92/2081/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 und der Verordnung 92/2082/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 vorgesehen sind, oder die nach Gemeinschaftsrecht einen besonderen Schutz auf Gemeinschaftsebene genießen und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.
(2) Unter die Erzeugnisse laut Absatz 1 fallen: