(1) Für die Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Unternehmen, Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie sowie Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen für Maßnahmen, die sie im entsprechenden Zuständigkeitsbereich durchführen, Beihilfen in folgender Höhe gewähren:
(2) Wird mit der Durchführung der Maßnahmen eine dritte Körperschaft betraut, wird die Beihilfe direkt dieser Körperschaft ausgezahlt.
(3) Auf die zugewiesenen Beihilfen können Vorschüsse bis zu 70 Prozent gewährt werden. Der Restbetrag wird nach Vorlage der Abschlussrechnung über die für die Maßnahmen effektiv bestrittenen Ausgaben ausgezahlt.