(1) Das Landesgesetz vom 8. Juli 1986, Nr. 16, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(2) Auf alles, was von diesem Gesetz nicht geregelt ist, sind die EU-Bestimmungen und die einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.