(1) Ärzte, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Ausbildung für Ärzte für allgemeine Medizin laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, geändert durch den einzigen Artikel des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 10, und ergänzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Mai 1988, Nr. 19, begonnen haben, beenden diese Ausbildung wie vorgesehen.
(2) Dem Sonderausbildungsnachweis laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 256/1991 ist das Ausbildungsdiplom für Ärzte für allgemeine Medizin laut Artikel 6 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 1986, Nr. 20, gleichgestellt.
(3) Bis zum 31. Dezember 1994 können sich in die Verzeichnisse der unterversorgten Gebiete jene Ärzte eintragen lassen, die wenigstens fünf Jahre effektiven Dienstes als Arzt nachweisen können; der Dienst muß von der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen bestätigt werden.