Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Mai 1988, Nr. 23.
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Planstellen im Verwaltungsstellenplan laut Beilage A) zum Landesgesetz vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung, um eine Stelle in der VI. Funktionsebene erhöht.