(1) Mittels Verordnung werden die Bestimmungen über die Haltung der Inventare, über die Regelung der Pflichten der Verwahrer beweglicher und unbeweglicher Güter erlassen, sowie für den Aufbewahrungsdienst, der Außenstehenden der Verwaltung anvertraut wird.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.