(1) Es werden die Errichtung, der Ausbau, die Ergänzung und die Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen für die Freizeitgestaltung gefördert, sofern
(2) Einrichtungen und Anlagen können nur dann gefördert werden, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für die Freizeitgestaltung bestimmt sind. Mehrzweckeinrichtungen und -anlagen können mit diesem Gesetz für den Teil gefördert werden, der ausschließlich oder vorwiegend für die Freizeitgestaltung verwendet wird, sofern dieser Teil im Sinne des vorhergehenden Absatzes baulich und organisatorisch unabhängig ist.
(3) Bei Neu-, Um- oder Ausbau von Schulgebäuden und von Kultur- und Vereinshäusern sind - soweit möglich und sofern notwendig - Räume und Ausstattungsgegenstände für die Freizeitgestaltung vorzusehen.