Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Jänner 1976, Nr. 3.
(1) Die örtlichen Verordnungen über Hygiene und Gesundheitswesen gemäß Artikel 218 des Einheitstextes der Gesetze über das Gesundheitswesen kgl. D. Nr. 1265 vom 27. Juli 1934 - müssen den Richtlinien angepaßt werden, die vom Landesausschuß, nach Begutachtung durch das Landeskomitee für Gesundheitswesen und durch die Landesbaukommission, mit Durchführungsverordnung festgelegt worden sind.