(1) Die Maßnahmen nach diesem Gesetz sind gemeinnützig, dringlich und unaufschiebbar. Zu ihrer Genehmigung bedarf es keines Gutachtens und keiner Ermächtigung.
(2) Die begünstigte Gemeinde kann die Ausführung der Arbeiten anderen Einrichtungen öffentlichen Rechts oder an die Freiwillige Feuerwehr übertragen. In diesem Falle kann die Gemeinde den vom Land für die Verwirklichung des Vorhabens gewährten Beitrag der betreffenden Einrichtung öffentlichen Rechts oder Freiwilligen Feuerwehr übertragen; die Modalitäten der Ausführung werden zwischen der Gemeinde und der mit der Ausführung betrauten Stelle vertraglich vereinbart.11)