(1) Auch ohne unmittelbar drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit kann der Landesausschuß Vorbeugungsmaßnahmen zum Schutz der Straßen, Ortschaften und Einzelsiedlungen vor Überschwemmungen, Erdrutschen, Lawinen, Korrosion des Bodens und andere Gefahren- oder Schadensquellen ergreifen. Er ist ferner ermächtigt, alle Vorkehrungen zur endgültigen Wiederherstellung oder zum Wiederaufbau der beschädigten Bauwerke zu treffen. Die bezeichneten Vorhaben können auch in Eigenregie durchgeführt werden.
(2) Werden diese Vorbeugungs- oder Wiederinstandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt, kann die Landesregierung eine Beihilfe gewähren. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Errichtung, der Ankauf, die Erweiterung, der Umbau, die Sanierung, die außerordentliche Instandhaltung und die Wiederinstandsetzung von Strukturen für den Feuerwehrdienst.9)
(3) Mit der Gewährung der Beihilfe kann der Landesausschuß die sofortige Auszahlung eines Vorschusses auf die bewilligte Beihilfe beschließen.
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