(1) Unabhängig von den ihnen gemäß den geltenden Bestimmungen zukommenden Maßnahmen treffen die Gemeindeverwaltungen Vorsorge zu rechtzeitiger Feststellung allgemeiner Gefahrensituationen.
(2) Solche Situationen sowie eingetretene Katastrophenfälle sind vom Bürgermeister der zuständigen Stelle in der Landesverwaltung auf schnellstem Wege zu melden.3)
(3) Der Bürgermeister hat jedenfalls die sofortige Einleitung aller jener Maßnahmen im Rahmen des Möglichen zu veranlassen, welche die geltende Gesetzgebung seiner Zuständigkeit überträgt und die geeignet sind, die körperliche Sicherheit von Menschen zu gewährleisten und Sachschäden auf ein Mindestmaß zu beschränken.