Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1973, Nr. 39.
(1) Der Landeshauptmann übt die den Präfekten mit Artikel 36 der kgl. VO Nr. 2841 vom 30. Dezember 1923, geändert mit Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 251 vom 26. April 1954 erteilten Befugnisse aus, die die Lösung von Streitfällen zwischen Gemeinden, Krankenhauskörperschaften, Krankenkassen und Versicherungsanstalten, Landeskonsortien zur Tuberkulosebekämpfung und öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen betreffen und hinsichtlich der Vergütung der aufgrund von Gesetzes- oder Statusvorschriften als befindend zu betrachtenden Krankenhaus-Erste-Hilfe oder fürsorgebedingte Kosten aufgetreten sind (einschließlich der laut Bestimmung der kgl. GVO Nr. 6535 vom 10. November 1889 und nachfolgenden Änderungen für Arbeitsunfähige vorgesehenen Lebenshaltungskosten).