(1) Wer Präsident der Republik war, wird, vorbehaltlich Verzicht, von Rechts wegen auf die Lebenszeit Senator.
(2) Der Präsident der Republik kann fünf Staatsbürger zu Senatoren auf Lebenszeit ernennen, die durch höchste Verdienste auf sozialem, wissenschaftlichem, künstlerischem und literarischem Gebiet dem Vaterland Ruhm und Ehre eingebracht haben.