(1) Abweichend von dem, was Artikel 21/quinquies vorsieht, können die Strafen, die mit der Steuer, worauf sie sich beziehen, zusammenhängen, ohne vorherige Vorhaltung mit einem begründeten Bescheid gleichzeitig mit dem Feststellungs- oder Berichtigungsbescheid verhängt werden und dabei müssen, soweit anwendbar, die Bestimmungen, die das Verfahren zur Feststellung der Steuerschuld regeln, beachtet werden; ohne Begründung ist der Bescheid nichtig.
(2) Es ist möglich eine Steuersache einvernehmlich zu bereinigen, wenn ein Viertel der auferlegten Strafe innerhalb der für die Einreichung des Rekurses vorgesehenen Frist bezahlt wird, jedoch darf der gezahlte Betrag nicht geringer sein als ein Viertel des Minimums, das für die schwersten Übertretungen in Bezug auf die einzelnen Abgaben gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Die Strafen wegen unterlassener oder verspäteter Zahlung der Landessteuern können durch Eintragung in die Steuerrolle ohne vorherige Vorhaltung verhängt werden.
(4) Für die im Absatz 3 angeführten Strafen wird keinesfalls die von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 21/quinquies Absatz 2 vorgesehene einvernehmliche Bereinigung angewandt.50)