(1) Um die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache zu fördern, sorgt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Regierungskommissär für die Provinz Bozen - im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, - für die Durchführung entsprechender Sprachkurse für die Bediensteten der staatlichen Verwaltungen und anderer öffentlicher Körperschaften und Anstalten, die in Südtirol Dienst leisten; die Landesregierung kann diese Kurse selbst durchführen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.
(2) Für die Bediensteten der staatlichen Verwaltungen gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 454 vom 13. August 1980, werden außerdem im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungskommissär eigene Sprachkurse abgehalten.
(3) Die Landesregierung ist ebenfalls befugt, im Einvernehmen mit den entsprechenden Organen Sprachkurse für die Bediensteten von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu organisieren, die in Südtirol Dienst leisten; dabei ist das Gesetz Nr. 454 vom 13. August 1980, anzuwenden.
(4) Die Landesregierung kann weiters für ihre Bediensteten oder für die Bediensteten des Landtages Fortbildungskurse in der zweiten Sprache direkt oder durch Beauftragung organisieren und durchführen oder diese an Kursen in Italien oder im deutschsprachigen Ausland teilnehmen lassen. Die Teilnahmekriterien werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt. Angehörige der ladinischen Sprachgruppe haben die Möglichkeit, Italienisch- und Deutschkurse zu besuchen. Die entsprechenden Ausgaben für die Bediensteten des Südtiroler Landtages gehen zu dessen Lasten. 4)
(5) Unabhängig davon, daß jeweils die Hälfte der Ausgaben laut Absätze 1, 2 und 3 zu Lasten des Landes und des Staates oder der betroffenen Körperschaft oder Anstalt gehen, ist die Landesregierung befugt, die vom jeweiligen Partner geschuldete Hälfte vorzustrecken.