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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 271) 2)
Finanzierung öffentlicher Bauarbeiten der Gebietskörperschaften

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1975, Nr. 32.

2)

Der Titel wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.

Art. 2 (Finanzierbare Bauvorhaben)

(1) Die Mittel sind für die Finanzierung zur Ausführung und zur außerordentlichen Instandhaltung folgender Kategorien von Bauvorhaben im Interesse der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Konsortien unter den öffentlichen Gebietskörperschaften bestimmt:

  • a) Straßen, die das örtliche Verkehrsnetz bilden, Plätze, Parkplätze und Flächen für öffentliche Grünanlagen,
  • b) örtliche und Gebietswasserleitungen,
  • c) hygienische Anlagen (Kanalisationen, Kläranlagen) und Bauten für sanitäre Zwecke, ausgenommen die Krankenhäuser,
  • d) Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Umspannung und Verteilung von elektrischem Strom und von Gas sowie Anlagen für die öffentliche Beleuchtung,
  • e) Schulbauten,
  • f) Kultgebäude,
  • g) Bauten, die für die Sozialfürsorge bestimmt sind,
  • h) Bauten, die für kulturelle Einrichtungen und für künstlerische, kulturelle und erzieherische Tätigkeiten bestimmt sind,
  • i) Sportanlagen und Anlagen, die für die Erholung und den Fremdenverkehr bestimmt sind,
  • l) feste Einrichtungen für örtliche Märkte und für Schlachthäuser,
  • m) Bauten und feste Einrichtungen im Eigentum der im ersten Absatz angeführten Körperschaften, die für den öffentlichen Dienst bestimmt sind,
  • n) Friedhöfe,
  • o) Vorbeugungs- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Naturkatastrophen,
  • p) Einrichtung für die vorhergehenden Kategorien von Bauvorhaben
  • q) Rückerstattungen der vorgestreckten Beträge an den Rotationsfonds gemäß Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung.4)

(2) Mit diesen Mitteln werden außerdem finanziert: die Planung der Bauvorhaben, der Ankauf von Liegenschaften für die im vorhergehenden Absatz bestimmten Zwecke sowie der Ankauf des zur Errichtung oder zur Erweiterung solcher Bauten und Anlagen erforderlichen Grunde.

(3) Mit Mitteln dieses Gesetzes kann auch solchen Bauten und Anlagen die notwendige Zusatzfinanzierung zuteil werden, die bereits aufgrund anderer Gesetze teilweise finanziert worden sind.

(4) Gemäß diesem Gesetz sind die in Absatz 1 angeführten Arbeiten, die in den Aufgabenbereich der öffentlichen Gebietskörperschaften fallen oder die zur Durchführung derselben von seiten anderer Körperschaften, auch privaten, beitragen, finanzierbar, sofern sie auf lokaler Ebene von öffentlichem Interesse angesehen werden.

(5) Wenn der Bau von öffentlichem Interesse von einer anderen, öffentlichen oder privaten Körperschaft, welche direkt den Beitrag des Landes, der Gemeinde, der Bezirksgemeinschaft oder des Konsortiums bezieht, ausgeführt wird, muß ein entsprechendes Übereinkommen hinsichtlich der Regelung der entsprechenden Auflagen, auch bezüglich der Zuschreibung jener Auflagen, die spätere Führung oder Instandhaltung des Bauwerkes betreffend, getroffen werden.5)

4)

Art. 2 Absatz 1 Buchstabe q) wurde eingefügt durch Art. 47 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

5)

Art. 2 wurde geändert bzw. ergänzt durch Art. 2 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, durch Art. 11 des L.G. vom 27. Februar 1990, Nr. 3, und Art. 12 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.