Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1975, Nr. 32.
Der Titel wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.
(1) Nach Beendigung der Arbeiten müssen die begünstigten Körperschaften dem Assessorat für öffentliche Arbeiten sofort nach deren Ausstellung eine Abschrift der Abnahmebescheinigung oder, falls für die Arbeiten keine Abnahme erforderlich ist, eine Abschrift der vom Bauleiter ausgestellten Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zukommen lassen.