Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Die Aufgaben der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der Berufsertüchtigung, der Berufsausbildung und der Berufsberatung, und zwar sowohl jene, die unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates ausgeübt wurden, als auch jene, die durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute wahrgenommen wurden, werden unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 dieses Dekretes für das entsprechende Gebiet von den autonomen Provinzen Trient und Bozen ausgeübt.