Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Mai 2011, Nr. 18.
(1) Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Landeskonferenz für die Steuerung der Weiterbildung im Gesundheitswesen, in der Folge als Konferenz bezeichnet, und der Landeskommission für die ständige Weiterbildung CMEim Gesundheitswesen der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge als Kommission bezeichnet, in Durchführung von Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr.7, in geltender Fassung.
(2) Die Konferenz und die Kommission werden von der Landesregierung ernannt und bleiben fünf Jahre lang im Amt.