Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum A.Bl. vom 22. April 2008, Nr. 17.
(1) Die Gesuche um Benutzung der Sachen laut Artikel 1 werden an den zuständigen Schuldirektor bzw. die zuständige Schuldirektorin gerichtet.
(2) Die Gesuche um Benutzung der überschulischen Turnhallen und Sportanlagen im Eigentum des Landes werden an die zuständigen Verwahrer bzw. Verwahrerinnen gerichtet. Die Gesuche um Benutzung der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen der Berufsschulen und jener der Fachschulen der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung werden hingegen an den Direktor bzw. die Direktorin der betreffenden Schule gerichtet.
(3) Einzureichen sind die Gesuche laut den Absätzen 1 und 2
(4) Nach Berücksichtigung der fristgerecht eingereichten Gesuche können auch jene Gesuche angenommen werden, die nach Ablauf der Fristen laut Absatz 3 eingereicht werden.