Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Sanitätseinheiten haben alle für den Unterricht notwendigen Dienste und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen sowie die Mitarbeit der Personen zu gewährleisten, welche für die einzelnen Dienste und Einrichtungen verantwortlich sind, die für das Praktikum beansprucht werden.
(2) Die Mitarbeit der dem Land unterstellten Dienststellen ist mit Verfügung des zuständigen Landesrates oder durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Landesräten zu regeln.