Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, ist der Landesausschuß für die Ausbildung des nichtärztlichen Sanitätspersonals gemäß vorigem Artikel direkt zuständig und entscheidet über die Notwendigkeit, entsprechende Schulen oder Ausbildungslehrgänge aufgrund des Gutachtens des Komitees gemäß Artikel 14 desselben Landesgesetzes einzurichten.