Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.
(1) Unbeschadet der Mindestflächen gemäß Artikel 3 muß in bewohnbaren Dachgeschossen über die Hälfte der Fußbodenfläche der einzelnen Räume eine nutzbare lichte Raumhöhe von wenigstens 2,40 m vorhanden sein.
(2) Die Mindesthöhe darf nicht weniger als 1,50 m betragen.