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Beschluss vom 24. September 2001, Nr. 3359
Festlegung der Warenbereiche Lebensmittel und Nichtlebensmittel und der besonderen Warenlisten gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 "Neue Handelsordnung" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1093 vom 07.04.2003, Beschluss Nr. 2207 vom 30.06.2003, Beschluss Nr. 1955 vom 11.06.2007 und Beschluss Nr. 2742 vom 09.11.2009)

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....omissis....

die Bereiche Lebensmittel, Nichtlebensmittel und die besonderen Warenlisten gemäß beiliegendem Text, welcher wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, festzulegen.

Allgemeine Bestimmungen:

1. In Zweifelsfällen über den Wareninhalt der Warenbereiche sowie der besonderen Warenlisten entscheidet der zuständige Landesrat;

2. Handel auf öffentlichen Flächen: bei den Standplätzen des Lebensmittelsektors und des Bereichs Obst und Gemüse ist der Verzehr von Wassermelonen, Zuckermelonen und gebratenen Kastanien gestattet. Von Anfang Oktober bis Ende Februar mit den Kastanien, ist es erlaubt warme Getränke, Glühwein, Wein, Tee und alkoholische Getränke, zu konsumieren, sofern es sich um typische lokale Produkte handelt und die Voraussetzungen für beide Tätigkeiten gegeben sind.

3. Was die Vermarktung betrifft, bleiben die Hygienevorschriften, die Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und die von anderen Sondergesetzen geregelten Vorschriften aufrecht.

4. (omissis)

5. Die besonderen Warenlisten können weder mit den Sektoren Lebensmittel und Nicht-Lebensmitteln noch mit anderen besonderen Warenlisten zusammengelegt werden.

Der Beschluss der Landesregierung Nr. 4322 vom 13.11.2000, Festlegung der Warenbereiche Lebensmittel und Nicht Lebensmittel, gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“ ist widerrufen.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.