(1) Nel testo in lingua tedesca il comma 3 dell’articolo 47 del decreto del Presidente della Provincia 9 novembre 2009, n. 54, è così sostituito:
„3. In öffentlichen Gebäuden sind die verschiedenen Wege so zu gestalten, dass sie auch von Personen mit eingeschränkten Sinnesfähigkeiten deutlich wahrgenommen werden können. Dabei sind geeignete Materialien mit unterschiedlichen farblichen, akustischen und taktilen Eigenschaften zu verwenden. In Beherbergungsbetrieben ist die deutliche Erkennbarkeit der Wege bis zur Rezeption zu gewährleisten, in Schulgebäuden bis zum Sekretariat und in öffentlichen Gebäuden mit einem Auskunftsschalter bis zu diesem. Wo dies nicht möglich ist, muss die Erkennbarkeit bis zu einer leicht erreichbaren Rufstelle gewährleistet sein.“