(1) Das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag kann innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Schuljahres, die in jeder Hinsicht gültig ist, beanspruchen, und zwar:
(2) Während des Fünfjahreszeitraumes laut Absatz 1 wird das Gehalt im Ausmaß von 80% ausbezahlt. Für die Beanspruchung der Ruhepause vor dem fünften Schuljahr ist eine geeignete und dem vorgestreckten Gehalt entsprechende Sicherstellung vorzulegen. Das Personal kann auf die Ruhepause oder auf einen Teil davon verzichten. In diesem Fall hat es Anspruch auf den angereiften, aber nicht bezogenen Gehaltsteil. Im Falle einer Verschiebung der Ruhepause bleibt das Anrecht auf die Beanspruchung derselben innerhalb des darauffolgenden Fünfjahreszeitraumes aufrecht.
(3) Pro Schuljahr kann laut Absatz 1 bis zu 5% des Landesplansolls des Lehrpersonals des jeweiligen Schulamts diese Ruhepause beanspruchen. Die Termine und die Modalitäten der entsprechenden Gesuchseinreichung werden einvernehmlich von den einzelnen Schulämtern nach Gesprächen mit den repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt.