(1) Dem Personal mit zeitlich befristetem Auftrag steht die Besoldung auch für die Zeit nach dem Ende des Unterrichtes und während der Sommerferien zu, wenn es im Laufe des Schuljahres wenigstens sieben Monate Dienst geleistet hat, am Ende des Unterrichts auf jeden Fall im Dienst steht und, sofern vorgesehen, auch an den Abschlussprüfungen teilgenommen hat. Günstigere staatliche Bestimmungen bleiben jedenfalls aufrecht. Während dieser Zeit ist das Personal in jeder Hinsicht als im Dienst stehend zu betrachten.
(2) Ab dem Schuljahr 2000-2001 wird die dem Personal mit befristetem Auftrag zustehende Besoldung laut Absatz 1 aufgrund der Durchschnittsbesoldung bestimmt, die im jeweiligen Schuljahr aufgrund des entsprechenden Arbeitsvertrages zustand.