(1) Um den besonderen Einsatz des gesamten Personals für die tatkräftige Umsetzung der Autonomie und der anderen Innovationsprozesse, die in der Schule im Gange sind, anzuerkennen, werden eine persönliche Zusatzvergütung und eine Leistungsprämie, wie von den nachstehenden Absätzen vorgesehen, zuerkannt.
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 werden den Lehrpersonen, den Erziehern/innen mit unbefristetem Arbeitsvertrag und den Lehrpersonen, den Erziehern/innen mit befristetem Arbeitsvertrag, die Anrecht auf das Sommergehalt laut Artikel 28 Absatz 2 haben, eine monatliche Zusatzvergütung von 49,60 Euro brutto ausbezahlt, und zwar im Verhältnis zu so vielen Monaten, wie sie effektiv Dienst leisten oder sich in einem ähnlichen Dienstverhältnis befinden. Für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, das auf das Erbringen der Mehrleistungen verzichtet hat oder verzichtet, werden jedenfalls die geltenden staatlichen Bestimmungen bezüglich dieser persönlichen Zusatzvergütung angewandt. 8)
(3) Der Fonds für Leistungsprämien wird ab dem Schuljahr 2022/2023, nach Abzug der Sozialfürsorgebeiträge, mit 4.900.000,00 Euro jährlich festlegt. 9)
(4) Der Fonds für die Leistungsprämien wird anhand von Kriterien, die in dezentralen Verhandlungen auf Ebene der drei Bildungsdirektionen mit den Gewerkschaften vereinbart werden, nach Sprachgruppen und auf die einzelnen Schulen verteilt. Dieser dezentrale Kollektivvertrag berücksichtigt, dass
- es bei der Zuweisung der Leistungsprämie keinen Grund- und keinen Höchstbetrag gibt und dass die Leistungsprämie auch nur einer begrenzten Anzahl von Lehrpersonen zugewiesen werden kann,
- die Leistungsprämie den Lehrpersonen mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag zugewiesen werden kann, einschließlich des Personals, welches vom Land verwendet wird oder an Körperschaften, die vom Land abhängig sind, abgeordnet ist, es sei denn, die Leistungsprämie ist in einer anderen Vergütung enthalten. 10)
(5) Die Schulführungskraft verteilt die Leistungsprämien an die Lehrpersonen auf der Grundlage von Kriterien, die im Schulvertrag vereinbart wurden, um den individuellen Einsatz oder die im Laufe des Schuljahres effektiv durchgeführten Arbeiten oder Tätigkeiten zu belohnen. Der Schulvertrag hat zu berücksichtigen, dass es bei der Zuweisung der Leistungsprämie keinen Grund- und keinen Höchstbetrag gibt und dass die Leistungsprämie auch nur einer begrenzten Anzahl von Lehrpersonen zugewiesen werden kann. Falls kein Schulvertrag abgeschlossen wurde, werden die Kriterien in dezentralen Vertragsverhandlungen auf der Ebene der einzelnen Bildungsdirektionen festgelegt. 11)
(6) Die Leistungsprämie laut Absatz 4 kann im Falle einer ungenügend erbrachten Leistung verweigert oder verkürzt werden, wovon das betreffende Personal im Laufe des Schuljahres schriftlich in Kenntnis gesetzt wird, oder falls Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechende Maßnahme wird aufgrund eines übereinstimmenden Gutachtens des Dienstbewertungskomitees laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, getroffen.
(7) 12)
(8) Die Leistungsprämien werden an das betroffene Personal in einem einzigen Betrag im Juli oder August ausbezahlt. 13)
Siehe auch Art. 3 des Teilvertrages vom 28. Februar 2023.
Art. 27 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des Teilvertrages vom 28. Februar 2023.
Art. 27 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des Teilvertrages vom 28. Februar 2023.
Art. 27 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des Teilvertrages vom 28. Februar 2023.
Art. 27 Absatz 7 wurde ab dem 1. Jänner 2022 aufgehoben durch Art. 4 Absatz 3 des Teilvertrages vom 28. Februar 2023.
Art. 27 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des Teilvertrages vom 28. Februar 2023.